§ 30 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken§ 30 . Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.

erforderlichen Angaben zu machen,

2.

erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.

erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

(2) Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einer hilfesuchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Person oder einer Person nach § 8 Abs. 2 hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers bedarfsorientierter Mindestsicherung über alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers bedarfsorientierter Mindestsicherung die erforderlichen Erklärungen und Nachweise abzugeben bzw. vorzulegen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(6) Im Ermittlungsverfahren kann die Behörde abweichend von § 52 AVG grundsätzlich für die ärztliche Begutachtung von hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen auch nicht amtliche Sachverständige beauftragen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken§ 30 . Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.

erforderlichen Angaben zu machen,

2.

erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.

erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

(2) Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einer hilfesuchenden, hilfebedürftigen oder ersatzpflichtigen Person oder einer Person nach § 8 Abs. 2 hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers bedarfsorientierter Mindestsicherung über alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers bedarfsorientierter Mindestsicherung die erforderlichen Erklärungen und Nachweise abzugeben bzw. vorzulegen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(6) Im Ermittlungsverfahren kann die Behörde abweichend von § 52 AVG grundsätzlich für die ärztliche Begutachtung von hilfesuchenden bzw. leistungsbeziehenden Personen auch nicht amtliche Sachverständige beauftragen.

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