§ 33 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG§ 33 ) nicht wirksam abgegeben werden. Die Zurückziehung diesbezüglicher Rechtsmittel ist jedoch zulässigBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 30 erst im Beschwerdeverfahren nach, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(4) Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts ergehen schriftlich.

(Anm.: LGBl.Nr.: 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung bedarfsorientierter Mindestsicherung kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG§ 33 ) nicht wirksam abgegeben werden. Die Zurückziehung diesbezüglicher Rechtsmittel ist jedoch zulässigBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 30 erst im Beschwerdeverfahren nach, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(4) Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts ergehen schriftlich.

(Anm.: LGBl.Nr.: 90/2013)

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