§ 39 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zum Ersatz der Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung sind auch Personen oder Organisationen verpflichtet, denen gegenüber die Empfängerin oder der Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung Rechtsansprüche besitzt oder Leistungsrechte hat, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung dienen hätten können.

(2) Abs§ 39 . 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der Hilfeempfängerin oder dem Hilfeempfänger auf Grund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2019
(1) Zum Ersatz der Kosten für bedarfsorientierte Mindestsicherung sind auch Personen oder Organisationen verpflichtet, denen gegenüber die Empfängerin oder der Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung Rechtsansprüche besitzt oder Leistungsrechte hat, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung dienen hätten können.

(2) Abs§ 39 . 1 gilt auch für Schadenersatzansprüche, die der Hilfeempfängerin oder dem Hilfeempfänger auf Grund eines Unfalls oder eines sonstigen Ereignisses zustehenBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.

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