§ 42 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Musste eine Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die ein Rechtsanspruch besteht, so dringend erbracht werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

(2) Ein Anspruch nach Abs§ 42 . 1 besteht jedoch nur, wenn

1.

der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde,

2.

die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

(3) Kosten einer Hilfe nach AbsBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet worden wäre.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2019
(1) Musste eine Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die ein Rechtsanspruch besteht, so dringend erbracht werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

(2) Ein Anspruch nach Abs§ 42 . 1 besteht jedoch nur, wenn

1.

der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde,

2.

die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

(3) Kosten einer Hilfe nach AbsBMSG seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet worden wäre.

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