§ 48 Oö. BMSG (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht gemäß § 30 Abs. 3 § 48 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (AnmBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht gemäß § 30 Abs. 3 § 48 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (AnmBMSG seit 31.12.2019 weggefallen.: LGBl.Nr. 90/2013)

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