§ 262 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 257 Abs. 3§ 262 LFAG) seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

a)

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

b)

das Mitglied zurücktritt;

c)

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;

d)

der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person der aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

e)

das ordentliche Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 256 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 256 und 257 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 257 Abs. 3§ 262 LFAG) seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

a)

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

b)

das Mitglied zurücktritt;

c)

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw. seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;

d)

der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person der aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

e)

das ordentliche Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 256 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e sind nach Maßgabe der §§ 256 und 257 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013

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