§ 3 Oö. NGZG

Oö. Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 3

Pensionsbeitrag

(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes bzw. § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, LGBl. Nr. 65/199594/1999, 94/199981/2002)

(2) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

(Anm: LGBl. Nr. 27/1978, 113/1993)

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2002

§ 3

Pensionsbeitrag

(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes bzw. § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, LGBl. Nr. 65/199594/1999, 94/199981/2002)

(2) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

(Anm: LGBl. Nr. 27/1978, 113/1993)

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