§ 276 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre§ 276 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn

a)

die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;

b)

der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;

c)

das ordentliche Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 271 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;

d)

der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 269 oder 270 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 272 und 273 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 273).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

a)

die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;

b)

das Mitglied zurücktritt;

c)

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;

d)

der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;

e)

das ordentliche Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 273) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e ist § 262 Abs. 3 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013, 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre§ 276 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn

a)

die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;

b)

der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;

c)

das ordentliche Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 271 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;

d)

der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 269 oder 270 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist unter Anwendung der §§ 272 und 273 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 273).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

a)

die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;

b)

das Mitglied zurücktritt;

c)

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;

d)

der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;

e)

das ordentliche Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 273) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 lit. b bis e ist § 262 Abs. 3 anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013, 56/2019

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