§ 7 Oö. NGZG § 7

Oö. Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner den gemäß § 15a Abs. 3 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(Anm: LGBl. Nr. 34/1986, 113/1993, 12/1996, 94/1999, 81/2002)

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. (Anm: LGBl.Nr. 34/1986, 113/1993, 12/1996, 94/1999, 81/2002, 100/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.09.2002 bis 30.11.2011

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner den gemäß § 15a Abs. 3 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(Anm: LGBl. Nr. 34/1986, 113/1993, 12/1996, 94/1999, 81/2002)

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. (Anm: LGBl.Nr. 34/1986, 113/1993, 12/1996, 94/1999, 81/2002, 100/2011)

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