§ 9 Oö. NGZG

Oö. Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 9

Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung von Nebengebührenzulagen

(1) Bei den Nebengebührenzulagen sind Restbeträge von weniger als fünf Groschen nicht zu berücksichtigen, Restbeträge von fünf und mehr Groschen aber auf zehn Groschen aufzurunden.

(Anm: LGBl. Nr. 113/1993)

(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 300 S22 Euro nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1999LGBl. Nr. 90/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2001

§ 9

Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung von Nebengebührenzulagen

(1) Bei den Nebengebührenzulagen sind Restbeträge von weniger als fünf Groschen nicht zu berücksichtigen, Restbeträge von fünf und mehr Groschen aber auf zehn Groschen aufzurunden.

(Anm: LGBl. Nr. 113/1993)

(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 300 S22 Euro nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1999LGBl. Nr. 90/2001)

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