§ 11 Oö. NGZG § 11

Oö. Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2.

diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten. (Anm: LGBl. Nr. 43/1985)

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten. Eine Berücksichtigung von Nebengebühren in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft erfolgt nur für jene anspruchsbegründenden Nebengebühren, die von der Beamtin bzw. dem Beamten durch Vorlage entsprechender Urkunden der früheren Dienstgeber vor der Wirksamkeit der Erklärung, der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand gegenüber der Dienstbehörde nachgewiesen wurden. (Anm: LGBl.Nr. 43/1985, 100/2011)

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 43/1985)

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 87/1994)

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 113/1993)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.01.1972 bis 30.11.2011

(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

1.

anspruchsbegründende Nebengebühren oder

2.

diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten. (Anm: LGBl. Nr. 43/1985)

bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten. Eine Berücksichtigung von Nebengebühren in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft erfolgt nur für jene anspruchsbegründenden Nebengebühren, die von der Beamtin bzw. dem Beamten durch Vorlage entsprechender Urkunden der früheren Dienstgeber vor der Wirksamkeit der Erklärung, der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand gegenüber der Dienstbehörde nachgewiesen wurden. (Anm: LGBl.Nr. 43/1985, 100/2011)

(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 43/1985)

(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.

(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 87/1994)

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 113/1993)

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