§ 13 Oö. NGZG § 13

Oö. Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

(1) Für den Beamten des Ruhestandes, der in der Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1971 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, ist auf Antrag eine Gutschrift von Nebengebührenwerten vorzunehmen, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine entsprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat. Diese Gutschrift bildet die Bemessungsgrundlage der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührenden Nebengebührenzulage. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 3 finden bei der Ermittlung der Gutschrift mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Gutschrift nicht die für das Jahr 1970 oder 1971, sondern die für jenes innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand liegende Kalenderjahr bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach § 12 Abs. 1 zugrunde zu legen sind, das der Beamte des Ruhestandes in seinem Antrag selbst angibt.

(2) Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 7 gilt sinngemäß. Gibt der Hinterbliebene in seinem Antrag kein innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand liegendes Kalenderjahr als Grundlage für die Ermittlung der Gutschrift von Nebengebührenwerten an, so ist das für den Hinterbliebenen günstigste der in Betracht kommenden Kalenderjahre als Grundlage für die Ermittlung der Gutschrift heranzuziehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 3 und 5 und des § 9 sind anzuwenden.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 27/1978LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Wird der Antrag binnen einem Jahr nach der Kundmachung dieses Gesetzes gestellt, so gebührt die Nebengebührenzulage ab 1. Jänner 1972, ansonsten von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 01.01.1972 bis 30.11.2011

(1) Für den Beamten des Ruhestandes, der in der Zeit vom 1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1971 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, ist auf Antrag eine Gutschrift von Nebengebührenwerten vorzunehmen, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine entsprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat. Diese Gutschrift bildet die Bemessungsgrundlage der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebührenden Nebengebührenzulage. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und 3 finden bei der Ermittlung der Gutschrift mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß der Gutschrift nicht die für das Jahr 1970 oder 1971, sondern die für jenes innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand liegende Kalenderjahr bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach § 12 Abs. 1 zugrunde zu legen sind, das der Beamte des Ruhestandes in seinem Antrag selbst angibt.

(2) Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 7 gilt sinngemäß. Gibt der Hinterbliebene in seinem Antrag kein innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand liegendes Kalenderjahr als Grundlage für die Ermittlung der Gutschrift von Nebengebührenwerten an, so ist das für den Hinterbliebenen günstigste der in Betracht kommenden Kalenderjahre als Grundlage für die Ermittlung der Gutschrift heranzuziehen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 3 und 5 und des § 9 sind anzuwenden.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 27/1978LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Wird der Antrag binnen einem Jahr nach der Kundmachung dieses Gesetzes gestellt, so gebührt die Nebengebührenzulage ab 1. Jänner 1972, ansonsten von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

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