§ 293 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Einigungskommission hat über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn dies erforderlich ist, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über

1.

den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2.

die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.

die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4.

den Betriebsratsfonds;

5.

die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über die

1.

Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 156);

2.

Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 157);

3.

Anfechtung einer Wahl (§ 181);

4.

Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 182);

5.

Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 188 Abs. 4);

6.

Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 191 Abs. 3);

7.

Anfechtung der Auflösung von Schulungs- und Bildungseinrichtungen (§ 218 Abs. 8);

8.

Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 219 Abs. 3);

9.

Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 226);

10.

Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 242 Abs. 4, 243 Abs. 1);

11.

Anträge auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 244 bis 246).

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle wird der Einigungskommission übertragen§ 293 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluss, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung oder die Auswahl der BV-Kasse gemäß § 59h Abs. 3 die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat die Einigungskommission als Schlichtungsstelle zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls dies erforderlich ist, hat sie eine Entscheidung zu fällen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 12/2008, 6/2010

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.02.2010 bis 31.12.2019
(1) Die Einigungskommission hat über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn dies erforderlich ist, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über

1.

den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;

2.

die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;

3.

die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;

4.

den Betriebsratsfonds;

5.

die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über die

1.

Feststellung des Vorliegens eines Betriebes (§ 156);

2.

Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung (§ 157);

3.

Anfechtung einer Wahl (§ 181);

4.

Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl (§ 182);

5.

Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 188 Abs. 4);

6.

Einberufung einer Betriebsratssitzung (§ 191 Abs. 3);

7.

Anfechtung der Auflösung von Schulungs- und Bildungseinrichtungen (§ 218 Abs. 8);

8.

Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen (§ 219 Abs. 3);

9.

Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern (§ 226);

10.

Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung (§§ 242 Abs. 4, 243 Abs. 1);

11.

Anträge auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern (§§ 244 bis 246).

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle wird der Einigungskommission übertragen§ 293 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen. In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluss, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung oder die Auswahl der BV-Kasse gemäß § 59h Abs. 3 die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat die Einigungskommission als Schlichtungsstelle zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls dies erforderlich ist, hat sie eine Entscheidung zu fällen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003, 12/2008, 6/2010

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