§ 300 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen,

a)

wer eine Übertretung der §§ 76 bis 84a, 93, 96a Abs. 3 bis 6, 97 bis 98, 100 bis 102, 102a Abs. 4 bis 7, 103 bis 103b, 104 Abs. 1 bis 5, 105 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3, 106 bis 112, 112a Abs. 2 bis 6, 10 und 13, 112b Abs. 4 und 5, 113, 113a Abs. 2 bis 8, 113e bis 113g, 115, 116 Abs. 1, 3 und 6, 117 Abs. 1 und 2, 117a Abs. 2, 118 bis 120, 127a, 128 bis 130, 132 Abs. 3, 133 Z. 2, 134 Abs. 3, 149 Abs. 2 und 297 oder der auf Grundlage dieser Vorschriften ergangenen Verordnungen begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist,

b)

wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 130 Abs. 5 § 300 LFAGsind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird seit 31.12.2019 weggefallen.

(1b) Mit einer Geldstrafe von bis zu 2.200 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Stelle entgegen der Bestimmung des § 16 ausschreibt; bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden.

(2) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.200 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Übertretung der §§ 66, 177 Abs. 3, 213 Z. 3, 224 Abs. 3 und 4, 228, 229 Abs. 1, 234 Abs. 3, 235 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, 239 Abs. 4 und 241 begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2a) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen

a)

der §§ 60a Abs. 2 bis 4, 60b sowie 60h mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro,

b)

des § 60g Abs. 2 mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro,

c)

der §§ 60e, 60g Abs. 1 sowie 60j Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2.000 Euro,

von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirkshauptmannschaft begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Vorarlberg überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Übertretung der §§ 252 lit. a und b, 254 Abs. 3, 255 Abs. 5, 258 Abs. 1 und 4, 264 Abs. 2, 266 Abs. 3, 267 Abs. 3, 270 Abs. 2, 274 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 290 Abs. 4 begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Übertretungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind nur dann zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall

1.

des § 16 die um die Stelle werbende Person,

2.

des § 177 Abs. 3 der Wahlvorstand,

3.

der §§ 66, 213 Z. 3, 224 Abs. 3 und 4, 228, 229 Abs. 1 und 241 der Betriebsrat,

4.

des § 234 Abs. 3 und des § 235 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 das gemäß § 237 zuständige Organ,

5.

des § 239 Abs. 4 der Betriebsinhaber,

6.

der §§ 252 lit. a und b, 254 Abs. 3, 255 Abs. 5, 258 Abs. 1, 266 Abs. 3, 267 Abs. 3, 274 Abs. 1 und 290 Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen;

7.

der §§ 258 Abs. 4 und 264 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium;

8.

des § 270 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 270 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung;

9.

des § 288 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirkshauptmannschaft einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren ist der § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 17/2005, 31/2006, 12/2008, 1/2011, 15/2013, 44/2013, 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2019 bis 31.12.2019
(1) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen,

a)

wer eine Übertretung der §§ 76 bis 84a, 93, 96a Abs. 3 bis 6, 97 bis 98, 100 bis 102, 102a Abs. 4 bis 7, 103 bis 103b, 104 Abs. 1 bis 5, 105 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3, 106 bis 112, 112a Abs. 2 bis 6, 10 und 13, 112b Abs. 4 und 5, 113, 113a Abs. 2 bis 8, 113e bis 113g, 115, 116 Abs. 1, 3 und 6, 117 Abs. 1 und 2, 117a Abs. 2, 118 bis 120, 127a, 128 bis 130, 132 Abs. 3, 133 Z. 2, 134 Abs. 3, 149 Abs. 2 und 297 oder der auf Grundlage dieser Vorschriften ergangenen Verordnungen begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist,

b)

wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 130 Abs. 5 § 300 LFAGsind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird seit 31.12.2019 weggefallen.

(1b) Mit einer Geldstrafe von bis zu 2.200 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Stelle entgegen der Bestimmung des § 16 ausschreibt; bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geldstrafen bis zu 4.400 Euro verhängt werden.

(2) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.200 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Übertretung der §§ 66, 177 Abs. 3, 213 Z. 3, 224 Abs. 3 und 4, 228, 229 Abs. 1, 234 Abs. 3, 235 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, 239 Abs. 4 und 241 begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2a) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen

a)

der §§ 60a Abs. 2 bis 4, 60b sowie 60h mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro,

b)

des § 60g Abs. 2 mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro,

c)

der §§ 60e, 60g Abs. 1 sowie 60j Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2.000 Euro,

von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirkshauptmannschaft begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Vorarlberg überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

(3) Mit einer Geldstrafe bis zu 2180 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer eine Übertretung der §§ 252 lit. a und b, 254 Abs. 3, 255 Abs. 5, 258 Abs. 1 und 4, 264 Abs. 2, 266 Abs. 3, 267 Abs. 3, 270 Abs. 2, 274 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 290 Abs. 4 begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Übertretungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind nur dann zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall

1.

des § 16 die um die Stelle werbende Person,

2.

des § 177 Abs. 3 der Wahlvorstand,

3.

der §§ 66, 213 Z. 3, 224 Abs. 3 und 4, 228, 229 Abs. 1 und 241 der Betriebsrat,

4.

des § 234 Abs. 3 und des § 235 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 das gemäß § 237 zuständige Organ,

5.

des § 239 Abs. 4 der Betriebsinhaber,

6.

der §§ 252 lit. a und b, 254 Abs. 3, 255 Abs. 5, 258 Abs. 1, 266 Abs. 3, 267 Abs. 3, 274 Abs. 1 und 290 Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen;

7.

der §§ 258 Abs. 4 und 264 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium;

8.

des § 270 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 270 Abs. 1 zuständige Dienstnehmervertretung;

9.

des § 288 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirkshauptmannschaft einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren ist der § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 17/2005, 31/2006, 12/2008, 1/2011, 15/2013, 44/2013, 56/2019

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