§ 301 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, das während der Dauer oder nach Auflösung seines Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Bestrafung unterliegt, von den ordentlichen Gerichten wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft§ 301 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
Ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, das während der Dauer oder nach Auflösung seines Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekannt gewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Bestrafung unterliegt, von den ordentlichen Gerichten wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft§ 301 LFAG seit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2008, 44/2013

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