§ 314 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der § 56 Abs. 2 des Land- und Forstarbeitsgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 1/2011§ 314 LFAG findet auf Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 1/2011, eröffnet oder wieder aufgenommen werdenseit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2011, 31/2014

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 11.06.2014 bis 31.12.2019
Der § 56 Abs. 2 des Land- und Forstarbeitsgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 1/2011§ 314 LFAG findet auf Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 1/2011, eröffnet oder wieder aufgenommen werdenseit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2011, 31/2014

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