§ 315 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der § 59f Abs. 5 § 315 LFAGgilt für Herabsetzungen der Normalarbeitszeit, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2014, beginnen seit 31.12.2019 weggefallen. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin die Ausführungsbestimmung zu § 59f Abs. 4 in der Fassung vor dem Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2014, zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2014, 56/2016

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.2019
Der § 59f Abs. 5 § 315 LFAGgilt für Herabsetzungen der Normalarbeitszeit, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2014, beginnen seit 31.12.2019 weggefallen. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin die Ausführungsbestimmung zu § 59f Abs. 4 in der Fassung vor dem Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2014, zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2014, 56/2016

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