§ 3 Oö. EV 2012 (weggefallen)

Oö. Eigenheim-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn

1.

das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei ist;

2.

zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie mindestens in der Höhe der Baukosten vorgelegt wird;

3.

ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftige Wohnungsbenützerin oder der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.

§ 3 Oö. EV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.06.2018
Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn

1.

das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung lastenfrei ist;

2.

zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie mindestens in der Höhe der Baukosten vorgelegt wird;

3.

ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftige Wohnungsbenützerin oder der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben.

§ 3 Oö. EV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen.

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