§ 5 Oö. EV 2012 (weggefallen)

Oö. Eigenheim-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Gefördert wird die Errichtung einer Wohnung. Eine zweite Wohnung wird nur gefördert, wenn sie innerhalb von zehn Jahren ab Baubewilligung errichtet wird. Die zweite Wohnung muss einer nahestehenden Person als Hauptwohnsitz dienen. Die Einkommensgrenzen gemäß Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 gelten für die Errichtung der zweiten Wohnung nicht. (Anm: LGBl.Nr. 69/2014)

(2) Die Anweisung der Zinsenzuschüsse erfolgt bei der ersten Wohnung maximal drei Jahre vor Bezug. Die Anweisung der Zinsenzuschüsse bei der zweiten Wohnung erfolgt erst nach Nachweis des Bezuges mit Hauptwohnsitz.

(3) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten für die Vergebührung der aufgenommenen Darlehen höchstens 1.500 Euro exklusive Umsatzsteuer pro m² Nutzfläche.

(4) Alle Rechte an jenen Wohnungen sind aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren vor Zusicherung der Förderung mit Hauptwohnsitz dauernd bewohnt wurden.

(5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

(6) Förderungsvoraussetzung ist der Einsatz eines der unter § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 festgelegten innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem.

(7) Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden.

(8) Die ökologischen Mindestkriterien und Berechnungshinweise sind entsprechend der Anlage einzuhalten.

(9) Einem vorzeitigen Baubeginn für Reihenhäuser und Doppelhäuser kann zugestimmt werden. (Anm: LGBl.Nr. 69/2014)

(10) Werden Energiegewinnungsanlagen gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 § 5 Oö. WFG 1993 nicht der Förderungszusicherung entsprechend errichtet, so sind die gewährten Zinsenzuschüsse zurückzuzahlenEV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2014)

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2018
(1) Gefördert wird die Errichtung einer Wohnung. Eine zweite Wohnung wird nur gefördert, wenn sie innerhalb von zehn Jahren ab Baubewilligung errichtet wird. Die zweite Wohnung muss einer nahestehenden Person als Hauptwohnsitz dienen. Die Einkommensgrenzen gemäß Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 gelten für die Errichtung der zweiten Wohnung nicht. (Anm: LGBl.Nr. 69/2014)

(2) Die Anweisung der Zinsenzuschüsse erfolgt bei der ersten Wohnung maximal drei Jahre vor Bezug. Die Anweisung der Zinsenzuschüsse bei der zweiten Wohnung erfolgt erst nach Nachweis des Bezuges mit Hauptwohnsitz.

(3) Als förderbare Gesamtbaukosten gelten für die Vergebührung der aufgenommenen Darlehen höchstens 1.500 Euro exklusive Umsatzsteuer pro m² Nutzfläche.

(4) Alle Rechte an jenen Wohnungen sind aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren vor Zusicherung der Förderung mit Hauptwohnsitz dauernd bewohnt wurden.

(5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen den selben Hauptwohnsitz haben.

(6) Förderungsvoraussetzung ist der Einsatz eines der unter § 2 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 2 festgelegten innovativen klimarelevanten Systeme als Hauptheizsystem.

(7) Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden.

(8) Die ökologischen Mindestkriterien und Berechnungshinweise sind entsprechend der Anlage einzuhalten.

(9) Einem vorzeitigen Baubeginn für Reihenhäuser und Doppelhäuser kann zugestimmt werden. (Anm: LGBl.Nr. 69/2014)

(10) Werden Energiegewinnungsanlagen gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 § 5 Oö. WFG 1993 nicht der Förderungszusicherung entsprechend errichtet, so sind die gewährten Zinsenzuschüsse zurückzuzahlenEV 2012 seit 30.06.2018 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2014)

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