§ 6 Oö. VAG 1974 § 6

Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.12.9999

Für das Verfahren in Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 19501991 (AVG). Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 53/1963 (Abg.E.O.) sind

a)

hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung: der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich;

b)

hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung: die nach § 3 Abs. 2 zuständigen Behörden.

(Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

Stand vor dem 30.11.2011

In Kraft vom 02.02.1974 bis 30.11.2011

Für das Verfahren in Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 19501991 (AVG). Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 53/1963 (Abg.E.O.) sind

a)

hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung: der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich;

b)

hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung: die nach § 3 Abs. 2 zuständigen Behörden.

(Anm: LGBl.Nr. 87/2011)

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