§ 2 Oö. SZG 1976

Oö. Schulzeitgesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. (Anm: LGBl.Nr. 52/1988)

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z. 1) und den Hauptferien (Z. 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, das mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet,

b)

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, die am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, das mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet.

2.

Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(Anm: LGBl.Nr. 52/1988, 28/1997, 93/1998)

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann die Bildungsdirektion durch Verordnung

1.

den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen;

2.

für einzelne Teile des Bundeslandes unterschiedliche Regelungen für den Beginn der Semesterferien treffen, wenn örtliche Gegebenheiten es zwingend erfordern.

(Anm: LGBl.Nr. 93/1998, 64/2018)

(2b) Verordnungen gemäß Abs. 2a sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht. Vor Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2a Z 2 sind sowohl der jeweilige Schulgemeinschaftsausschuß bzw. das jeweilige Schulforum (die jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. die jeweiligen Schulforen) als auch der jeweilige gesetzliche Schulerhalter (die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter), die von einer abweichenden Semesterferienregelung betroffen sind, zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 93/1998)

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen und den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, sind Schultage. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Samstage, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 4. Mai;

b)

die Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner (Weihnachtsferien); die Bildungsdirektion kann darüber hinaus durch Verordnung den 23. Dezember und den 7. Jänner für alle Schulen aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen, wenn es mit Rücksicht auf die Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei erklären;

c)

der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

d)

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 1);

e)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach OsternOstermontag (Osterferien);

f)

die Tage vom Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Dienstag nach PfingstenPfingstmontag (Pfingstferien).;

g)

die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).

(Anm: LGBl.Nr. 68/1983, 56/2004, 58/2006, 64/2018, 113/2019)

(5) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage, durch Verordnung schulfrei erklären. Dabei hat sie unter Berücksichtigung allfälliger Schulfreierklärungen durch die Bildungsdirektion gemäß § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 eine Übereinstimmung mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 vierter Satz Schulzeitgesetz 1985 anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten dem nicht entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 113/2019)

(6) In dem Ausmaß, in dem von der Schulfreierklärung gemäß § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 sowie von den Verordnungsermächtigungen gemäß Abs. 4 lit. b und Abs. 5 kein Gebrauch gemacht wurde, können durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfreie Tage den Hauptferien zugeschlagen werden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfrei erklärt werden. (Anm: LGBl.Nr. 28/1997, 57/2014, 64/2018)

(8) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung anordnen, daß die nach Abs. 7 als schulfrei erklärten Tage eingebracht werden. Die Einbringung hat durch Verringerung der in den Abs. 2, 4 und 5 sowie im § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 lit. a angeführten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - oder durch eine Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen; die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Entfallen durch Schulfreierklärung nach Abs. 7 mehr als sechs Schultage, hat die Bildungsdirektion jedenfalls die Einbringung der über sechs hinausgehenden, als schulfrei erklärten Schultage durch Verordnung anzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 28/1997, 64/2018)

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.08.2020

(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. (Anm: LGBl.Nr. 52/1988)

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z. 1) und den Hauptferien (Z. 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, das mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet,

b)

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, die am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, das mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet.

2.

Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(Anm: LGBl.Nr. 52/1988, 28/1997, 93/1998)

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann die Bildungsdirektion durch Verordnung

1.

den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen;

2.

für einzelne Teile des Bundeslandes unterschiedliche Regelungen für den Beginn der Semesterferien treffen, wenn örtliche Gegebenheiten es zwingend erfordern.

(Anm: LGBl.Nr. 93/1998, 64/2018)

(2b) Verordnungen gemäß Abs. 2a sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht. Vor Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2a Z 2 sind sowohl der jeweilige Schulgemeinschaftsausschuß bzw. das jeweilige Schulforum (die jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. die jeweiligen Schulforen) als auch der jeweilige gesetzliche Schulerhalter (die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter), die von einer abweichenden Semesterferienregelung betroffen sind, zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 93/1998)

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen und den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, sind Schultage. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a)

die Samstage, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 4. Mai;

b)

die Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner (Weihnachtsferien); die Bildungsdirektion kann darüber hinaus durch Verordnung den 23. Dezember und den 7. Jänner für alle Schulen aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen, wenn es mit Rücksicht auf die Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist, schulfrei erklären;

c)

der einem gemäß lit. a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

d)

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 1);

e)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach OsternOstermontag (Osterferien);

f)

die Tage vom Samstag vor Pfingsten bis einschließlich Dienstag nach PfingstenPfingstmontag (Pfingstferien).;

g)

die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).

(Anm: LGBl.Nr. 68/1983, 56/2004, 58/2006, 64/2018, 113/2019)

(5) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage, durch Verordnung schulfrei erklären. Dabei hat sie unter Berücksichtigung allfälliger Schulfreierklärungen durch die Bildungsdirektion gemäß § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 eine Übereinstimmung mit den Schulfreierklärungen gemäß § 2 Abs. 5 vierter Satz Schulzeitgesetz 1985 anzustreben, soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten dem nicht entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 113/2019)

(6) In dem Ausmaß, in dem von der Schulfreierklärung gemäß § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 sowie von den Verordnungsermächtigungen gemäß Abs. 4 lit. b und Abs. 5 kein Gebrauch gemacht wurde, können durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfreie Tage den Hauptferien zugeschlagen werden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfrei erklärt werden. (Anm: LGBl.Nr. 28/1997, 57/2014, 64/2018)

(8) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung anordnen, daß die nach Abs. 7 als schulfrei erklärten Tage eingebracht werden. Die Einbringung hat durch Verringerung der in den Abs. 2, 4 und 5 sowie im § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 lit. a angeführten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - oder durch eine Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen; die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Entfallen durch Schulfreierklärung nach Abs. 7 mehr als sechs Schultage, hat die Bildungsdirektion jedenfalls die Einbringung der über sechs hinausgehenden, als schulfrei erklärten Schultage durch Verordnung anzuordnen. (Anm: LGBl.Nr. 28/1997, 64/2018)

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