§ 8 Oö. SZG 1976 § 8

Oö. SZG 1976 - Oö. Schulzeitgesetz 1976

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024

Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf v. H. der Anzahl der Klassen der betreffenden Schulart im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch die in die Vollziehung des Bundes fallenden Angelegenheiten nicht berührt werden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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