§ 8 Oö. SZG 1976 § 8

Oö. Schulzeitgesetz 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

IV. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8

Schulversuche

Der LandesschulratDie Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf v. H. der Anzahl der Klassen der betreffenden Schulart im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch die in die Vollziehung des Bundes fallenden Angelegenheiten nicht berührt werden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 16.09.1976 bis 31.12.2018

IV. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8

Schulversuche

Der LandesschulratDie Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf fünf v. H. der Anzahl der Klassen der betreffenden Schulart im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch die in die Vollziehung des Bundes fallenden Angelegenheiten nicht berührt werden. (Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

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