§ 2 Oö. VGL (weggefallen)

V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2025 bis 31.12.9999
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 § 2 und 2 bedürfen folgende der in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes der kollegialen Beratung und Beschlußfassung:Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 bedürfen folgende der in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes der kollegialen Beratung und Beschlußfassung:

  1. a)Litera aGesetzesvorschläge, Berichte und sonstige Anträge an den o. ö. Landtag,
  2. b)Litera bRechtsverordnungen mit Ausnahme von Verordnungen in Krisen- oder Katastrophenfällen bei Gefahr im Verzug, die auf Grund verfassungsgesetzlicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht einer kollegialen Beschlußfassung bedürfen, (Anm: LGBl.Nr. 4/1988, 80/1990)Rechtsverordnungen mit Ausnahme von Verordnungen in Krisen- oder Katastrophenfällen bei Gefahr im Verzug, die auf Grund verfassungsgesetzlicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht einer kollegialen Beschlußfassung bedürfen, Anmerkung, LGBl.Nr. 4/1988, 80/1990)
  3. c)Litera cVerwaltungsverordnungen (wie Runderlässe an nachgeordnete Behörden, Dienststellen usw.), die über den Rahmen eines abgegrenzten Verwaltungsbereiches hinausgehen und daher die sachliche Zuständigkeit einer anderen Geschäftsgruppe berühren,
  4. d)Litera dGeschäfte, die auf Grund von Verfassungs- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind,
  5. e)Litera edie Verwaltung des Landesvermögens, soweit es sich um grundsätzliche Entscheidungen oder um Geschäfte handelt, die von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind.
Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

Stand vor dem 06.03.2025

In Kraft vom 03.06.1977 bis 06.03.2025
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 § 2 und 2 bedürfen folgende der in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes der kollegialen Beratung und Beschlußfassung:Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 bedürfen folgende der in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes der kollegialen Beratung und Beschlußfassung:

  1. a)Litera aGesetzesvorschläge, Berichte und sonstige Anträge an den o. ö. Landtag,
  2. b)Litera bRechtsverordnungen mit Ausnahme von Verordnungen in Krisen- oder Katastrophenfällen bei Gefahr im Verzug, die auf Grund verfassungsgesetzlicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht einer kollegialen Beschlußfassung bedürfen, (Anm: LGBl.Nr. 4/1988, 80/1990)Rechtsverordnungen mit Ausnahme von Verordnungen in Krisen- oder Katastrophenfällen bei Gefahr im Verzug, die auf Grund verfassungsgesetzlicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht einer kollegialen Beschlußfassung bedürfen, Anmerkung, LGBl.Nr. 4/1988, 80/1990)
  3. c)Litera cVerwaltungsverordnungen (wie Runderlässe an nachgeordnete Behörden, Dienststellen usw.), die über den Rahmen eines abgegrenzten Verwaltungsbereiches hinausgehen und daher die sachliche Zuständigkeit einer anderen Geschäftsgruppe berühren,
  4. d)Litera dGeschäfte, die auf Grund von Verfassungs- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind,
  5. e)Litera edie Verwaltung des Landesvermögens, soweit es sich um grundsätzliche Entscheidungen oder um Geschäfte handelt, die von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind.
Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

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