§ 5 Oö. VGL (weggefallen)

V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmannes erfolgt in der Geschäftsverteilung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2009)Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmannes erfolgt in der Geschäftsverteilung der Landesregierung. Anmerkung, LGBl.Nr. 108/2009)
§ 5 Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

Stand vor dem 06.03.2025

In Kraft vom 23.10.2009 bis 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsDen Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmannes erfolgt in der Geschäftsverteilung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2009)Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmannes erfolgt in der Geschäftsverteilung der Landesregierung. Anmerkung, LGBl.Nr. 108/2009)
§ 5 Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

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