§ 5 Oö. VGL

V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2009 bis 31.12.9999

§ 5

(1) Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann.

(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmannes erfolgt durch Beschlußin der Geschäftsverteilung der Landesregierung. Dieser Beschluß ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.(Anm: LGBl. Nr. 108/2009)

Stand vor dem 22.10.2009

In Kraft vom 03.06.1977 bis 22.10.2009

§ 5

(1) Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann.

(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmannes erfolgt durch Beschlußin der Geschäftsverteilung der Landesregierung. Dieser Beschluß ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.(Anm: LGBl. Nr. 108/2009)

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