§ 7 Oö. VGL (weggefallen)

V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu einem Beschluß der Landesregierung ist die persönliche Anwesenheit des Landeshauptmannes oder eines Landeshauptmann-Stellvertreters und von weiteren vier Mitgliedern erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags. Die Zustimmung zu einzelnen trennbaren Teilen eines Antrags ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 107/2021)Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags. Die Zustimmung zu einzelnen trennbaren Teilen eines Antrags ist zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 107/2021)
  3. (3)Absatz 3Wird der Landeshauptmann (§ 5 Abs. 2) oder ein anderes Mitglied der Landesregierung (§ 6 Abs. 1) vertreten, so kommt dem Vertreter bei Beschlußfassungen der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.Wird der Landeshauptmann (Paragraph 5, Absatz 2,) oder ein anderes Mitglied der Landesregierung (Paragraph 6, Absatz eins,) vertreten, so kommt dem Vertreter bei Beschlußfassungen der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 kann der Landeshauptmann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die übrigen Bestimmungen betreffend die Beschlussfähigkeit (Abs. 1), Beschlusserfordernisse (Abs. 2) und die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung bei Beschlussfassungen der Landesregierung (Abs. 3) gelten bei Videokonferenzen sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 19/2020)Abweichend von Absatz eins, kann der Landeshauptmann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die übrigen Bestimmungen betreffend die Beschlussfähigkeit (Absatz eins,), Beschlusserfordernisse (Absatz 2,) und die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung bei Beschlussfassungen der Landesregierung (Absatz 3,) gelten bei Videokonferenzen sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 19/2020)
  5. (5)Absatz 5Eine Befangenheit ist vom betroffenen Mitglied der Landesregierung selbst wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung über einen solchen Antrag nicht zulässig. (Anm: LGBL.Nr. 107/2021)Eine Befangenheit ist vom betroffenen Mitglied der Landesregierung selbst wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung über einen solchen Antrag nicht zulässig. Anmerkung, LGBL.Nr. 107/2021)
§ 7 Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

Stand vor dem 06.03.2025

In Kraft vom 24.10.2021 bis 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsZu einem Beschluß der Landesregierung ist die persönliche Anwesenheit des Landeshauptmannes oder eines Landeshauptmann-Stellvertreters und von weiteren vier Mitgliedern erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags. Die Zustimmung zu einzelnen trennbaren Teilen eines Antrags ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 107/2021)Die Landesregierung beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags. Die Zustimmung zu einzelnen trennbaren Teilen eines Antrags ist zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 107/2021)
  3. (3)Absatz 3Wird der Landeshauptmann (§ 5 Abs. 2) oder ein anderes Mitglied der Landesregierung (§ 6 Abs. 1) vertreten, so kommt dem Vertreter bei Beschlußfassungen der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.Wird der Landeshauptmann (Paragraph 5, Absatz 2,) oder ein anderes Mitglied der Landesregierung (Paragraph 6, Absatz eins,) vertreten, so kommt dem Vertreter bei Beschlußfassungen der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 kann der Landeshauptmann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die übrigen Bestimmungen betreffend die Beschlussfähigkeit (Abs. 1), Beschlusserfordernisse (Abs. 2) und die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung bei Beschlussfassungen der Landesregierung (Abs. 3) gelten bei Videokonferenzen sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 19/2020)Abweichend von Absatz eins, kann der Landeshauptmann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die übrigen Bestimmungen betreffend die Beschlussfähigkeit (Absatz eins,), Beschlusserfordernisse (Absatz 2,) und die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung bei Beschlussfassungen der Landesregierung (Absatz 3,) gelten bei Videokonferenzen sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 19/2020)
  5. (5)Absatz 5Eine Befangenheit ist vom betroffenen Mitglied der Landesregierung selbst wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung über einen solchen Antrag nicht zulässig. (Anm: LGBL.Nr. 107/2021)Eine Befangenheit ist vom betroffenen Mitglied der Landesregierung selbst wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung über einen solchen Antrag nicht zulässig. Anmerkung, LGBL.Nr. 107/2021)
§ 7 Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

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