§ 8 Oö. VGL (weggefallen)

V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an dem hiefür im voraus bestimmten Tag statt. Abweichungen hievon bestimmt der Landeshauptmann.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls auch eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung unter Bekanntgabe der hiefür vorgesehenen Tagesordnung einberufen.
  3. (3)Absatz 3Wenn es wenigstens drei Mitglieder der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangen, hat der Landeshauptmann eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung so einzuberufen, daß die Landesregierung innerhalb von drei Tagen zusammentreten kann.
§ 8 Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

Stand vor dem 06.03.2025

In Kraft vom 03.06.1977 bis 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen der Landesregierung finden in der Regel wöchentlich einmal an dem hiefür im voraus bestimmten Tag statt. Abweichungen hievon bestimmt der Landeshauptmann.
  2. (2)Absatz 2Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls auch eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung unter Bekanntgabe der hiefür vorgesehenen Tagesordnung einberufen.
  3. (3)Absatz 3Wenn es wenigstens drei Mitglieder der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangen, hat der Landeshauptmann eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung so einzuberufen, daß die Landesregierung innerhalb von drei Tagen zusammentreten kann.
§ 8 Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

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