§ 9 Oö. VGL

V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2021 bis 31.12.9999
§ 9

(1) Die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Landesregierung (§ 8 Abs. 1) besteht aus

a)

den vorbereiteten Anträgen der einzelnen Mitglieder der Landesregierung (Abs. 2) und

b)

dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges".

(2) Die vorbereiteten Anträge der Mitglieder der Landesregierung (Abs. 1 lit. a) aus dem Aufgabenbereich der ihnen unterstellten Geschäftsgruppe sind schriftlich zu stellen. Das Amt der o. ö. Landesregierung hat die Anträge auf Sitzungsbogen - für jede Geschäftsgruppe gesondert - zusammenzufassen. Die Sitzungsbogen für eine Sitzung der Landesregierung sind vom Amt der Landesregierung allen Mitgliedern der Landesregierung spätestens an dem Tag vor der Sitzung der Landesregierung, an dem das Amt der Landesregierung Dienstbetrieb hat, in ihren Büros zuzustellenbereitzustellen.

(3) In dringenden Fällen können einzelne vorbereitete Anträge in Ergänzungen zu den jeweiligen Sitzungsbogen aufgenommen werden. Diese Ergänzungen sind vor Beginn der Sitzung der Landesregierung im Sitzungsraum aufzulegenbereitzustellen. DieWenn die Landesregierung nicht mehrheitlich anders entscheidet, gelten die Anträge auf diesen Ergänzungen gelten als in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.

(4) Anträge, die nicht auf einem Sitzungsbogen angeführt sind oder gegen deren Aufnahme in die Tagesordnung von der Landesregierung gemäß Abs. 3 letzter Satz Widerspruch erhobenabgelehnt wurde, können nur unter "Allfälliges" und nur mit Zustimmung der Landesregierung (§ 7) gestellt werden.

(5) Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur BeschlußfassungBeschlussfassung zurückgezogen werden.

(6) Die LandesregierungZurückziehung eines Antrags kann beschließen, daß die Entscheidung über einen Antrag, der gemäß Abs. 2 oder 3 Teil der Tagesordnung ist oder gemäß Abs. 4 unter "Allfälliges" gestellt wurde, bis zu einer der nächsten Sitzungen zurückgestellt wird. Die Entscheidung über einen Antrag ist bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedernauch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedes der Landesregierung verlangt wird und die Entscheidung nicht dringlicherfolgen. Erfolgt keine Zurückziehung, ist über den eingebrachten Antrag zu entscheiden.

(Anm: LGBL.Nr. 107/2021)

Stand vor dem 23.10.2021

In Kraft vom 03.06.1977 bis 23.10.2021
§ 9

(1) Die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Landesregierung (§ 8 Abs. 1) besteht aus

a)

den vorbereiteten Anträgen der einzelnen Mitglieder der Landesregierung (Abs. 2) und

b)

dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges".

(2) Die vorbereiteten Anträge der Mitglieder der Landesregierung (Abs. 1 lit. a) aus dem Aufgabenbereich der ihnen unterstellten Geschäftsgruppe sind schriftlich zu stellen. Das Amt der o. ö. Landesregierung hat die Anträge auf Sitzungsbogen - für jede Geschäftsgruppe gesondert - zusammenzufassen. Die Sitzungsbogen für eine Sitzung der Landesregierung sind vom Amt der Landesregierung allen Mitgliedern der Landesregierung spätestens an dem Tag vor der Sitzung der Landesregierung, an dem das Amt der Landesregierung Dienstbetrieb hat, in ihren Büros zuzustellenbereitzustellen.

(3) In dringenden Fällen können einzelne vorbereitete Anträge in Ergänzungen zu den jeweiligen Sitzungsbogen aufgenommen werden. Diese Ergänzungen sind vor Beginn der Sitzung der Landesregierung im Sitzungsraum aufzulegenbereitzustellen. DieWenn die Landesregierung nicht mehrheitlich anders entscheidet, gelten die Anträge auf diesen Ergänzungen gelten als in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.

(4) Anträge, die nicht auf einem Sitzungsbogen angeführt sind oder gegen deren Aufnahme in die Tagesordnung von der Landesregierung gemäß Abs. 3 letzter Satz Widerspruch erhobenabgelehnt wurde, können nur unter "Allfälliges" und nur mit Zustimmung der Landesregierung (§ 7) gestellt werden.

(5) Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur BeschlußfassungBeschlussfassung zurückgezogen werden.

(6) Die LandesregierungZurückziehung eines Antrags kann beschließen, daß die Entscheidung über einen Antrag, der gemäß Abs. 2 oder 3 Teil der Tagesordnung ist oder gemäß Abs. 4 unter "Allfälliges" gestellt wurde, bis zu einer der nächsten Sitzungen zurückgestellt wird. Die Entscheidung über einen Antrag ist bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedernauch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedes der Landesregierung verlangt wird und die Entscheidung nicht dringlicherfolgen. Erfolgt keine Zurückziehung, ist über den eingebrachten Antrag zu entscheiden.

(Anm: LGBL.Nr. 107/2021)

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