§ 10 Oö. VGL (weggefallen)

V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
  2. (2)Absatz 2Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.
  3. (3)Absatz 3Sachverständige und Auskunftspersonen können den Sitzungen der Landesregierung nur über Einladung des Vorsitzenden oder des sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und nur dann beigezogen werden, wenn die Landesregierung nichts anderes beschließt.
§ 10 Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

Stand vor dem 06.03.2025

In Kraft vom 03.06.1977 bis 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
  2. (2)Absatz 2Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.
  3. (3)Absatz 3Sachverständige und Auskunftspersonen können den Sitzungen der Landesregierung nur über Einladung des Vorsitzenden oder des sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und nur dann beigezogen werden, wenn die Landesregierung nichts anderes beschließt.
§ 10 Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

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