§ 11 Oö. VGL

V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2021 bis 31.12.9999
§ 11

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sindist jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefaßtengefassten Beschlüsse, sowie die für die Beschlußfassungen wesentlichen Aussagen während der Beratungen festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 107/2021)

(2) Die Niederschrift ist von dem vom Landeshauptmann bestimmten rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu führen.

(3) Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Landesamtsdirektor zu zeichnen, vom Vorsitzenden zu genehmigen und von den bei der Sitzung der Landesregierung anwesenden übrigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen.

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der Genehmigung bzw. der Gegenzeichnung vorzubringen. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizulegen.

Stand vor dem 23.10.2021

In Kraft vom 03.06.1977 bis 23.10.2021
§ 11

(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sindist jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefaßtengefassten Beschlüsse, sowie die für die Beschlußfassungen wesentlichen Aussagen während der Beratungen festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 107/2021)

(2) Die Niederschrift ist von dem vom Landeshauptmann bestimmten rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu führen.

(3) Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Landesamtsdirektor zu zeichnen, vom Vorsitzenden zu genehmigen und von den bei der Sitzung der Landesregierung anwesenden übrigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen.

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der Genehmigung bzw. der Gegenzeichnung vorzubringen. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizulegen.

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