§ 11 Oö. VGL (weggefallen)

V Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift ist jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 107/2021)Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift ist jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, festzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 107/2021)
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift ist von dem vom Landeshauptmann bestimmten rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu führen.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Landesamtsdirektor zu zeichnen, vom Vorsitzenden zu genehmigen und von den bei der Sitzung der Landesregierung anwesenden übrigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der Genehmigung bzw. der Gegenzeichnung vorzubringen. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizulegen.
§ 11 Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

Stand vor dem 06.03.2025

In Kraft vom 24.10.2021 bis 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsÜber jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift ist jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 107/2021)Über jede Sitzung der Landesregierung ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift ist jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, festzuhalten. Anmerkung, LGBl.Nr. 107/2021)
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift ist von dem vom Landeshauptmann bestimmten rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu führen.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Landesamtsdirektor zu zeichnen, vom Vorsitzenden zu genehmigen und von den bei der Sitzung der Landesregierung anwesenden übrigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen.
  4. (4)Absatz 4Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der Genehmigung bzw. der Gegenzeichnung vorzubringen. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizulegen.
§ 11 Oö. VGL seit 06.03.2025 weggefallen.

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