§ 3 Oö. AgrarbG (weggefallen)

Oö. Agrarbehördegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur technischen Leiterin bzw. zum technischen Leiter des agrartechnischen Dienstes dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die Absolventen der Universität für Bodenkultur entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung oder Absolventen einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind. Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das § 3 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (OöAgrarbG seit 30.05.2018 weggefallen. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Agrarbehörde Oberösterreich und die technische Leiterin bzw. der technische Leiter des agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst aufweisen.

Stand vor dem 30.05.2018

In Kraft vom 21.07.2017 bis 30.05.2018
(1) Zur technischen Leiterin bzw. zum technischen Leiter des agrartechnischen Dienstes dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die Absolventen der Universität für Bodenkultur entweder kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung oder Absolventen einer gleichwertigen Fachrichtung einer Universität oder Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind. Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das § 3 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (OöAgrarbG seit 30.05.2018 weggefallen. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Agrarbehörde Oberösterreich und die technische Leiterin bzw. der technische Leiter des agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine mindestens dreijährige Verwendung im Agrardienst aufweisen.

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