§ 24 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 24

Stimmabgabe

(1) Der Wahlvorstand (die Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kannLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961, LGBl. Nr. 26.

(2) Die Wahl wird, soweit § 25 nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat eine Stimme. Gebrechliche Personen können sich bei der Abgabe der Stimme von einer Person ihres Vertrauens begleiten und diese für sie abstimmen lassen.

(3) Der Wähler hat dem Wahlvorstand (der Wahlkommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein leerer Stimmzettel auszufolgen sind. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen; das gleiche gilt für die vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel. In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel oder einen anderen, den Bestimmungen der Wahlkundmachung (§ 19 Abs. 2 Z. 10) entsprechenden Stimmzettel in den Umschlag zu legen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in das Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (der Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Wahlkartenwähler" einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.

(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen) nachzuweisen.

(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Er kann den Wahlvorschlag entweder durch die Aufschrift (§ 20 Abs. 3) oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des Wahlvorschlages bezeichnen.

(6) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er unterschrieben ist oder wenn er andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthält. Der Stimmzettel ist außerdem ungültig, wenn er auf einen Wahlwerber lautet, der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel die wahlwerbende Gruppe festgestellt werden kann, für die die Stimme abgegeben wurde. Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 24

Stimmabgabe

(1) Der Wahlvorstand (die Wahlkommission) hat vor Beginn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kannLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 57 der O.ö. Landtagswahlordnung 1961, LGBl. Nr. 26.

(2) Die Wahl wird, soweit § 25 nicht anderes bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat eine Stimme. Gebrechliche Personen können sich bei der Abgabe der Stimme von einer Person ihres Vertrauens begleiten und diese für sie abstimmen lassen.

(3) Der Wähler hat dem Wahlvorstand (der Wahlkommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer Umschlag (Wahlkuvert) und ein leerer Stimmzettel auszufolgen sind. Die Wahlkuverts müssen die gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinerlei Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen; das gleiche gilt für die vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel. In der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Vorsitzenden ausgefolgten Stimmzettel oder einen anderen, den Bestimmungen der Wahlkundmachung (§ 19 Abs. 2 Z. 10) entsprechenden Stimmzettel in den Umschlag zu legen. Der geschlossene Umschlag ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in das Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen. Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zuzulassen, wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (der Wahlkommission) übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Wahlkartenwähler" einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten beizufügen.

(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen) nachzuweisen.

(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Er kann den Wahlvorschlag entweder durch die Aufschrift (§ 20 Abs. 3) oder durch Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des Wahlvorschlages bezeichnen.

(6) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er unterschrieben ist oder wenn er andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthält. Der Stimmzettel ist außerdem ungültig, wenn er auf einen Wahlwerber lautet, der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel die wahlwerbende Gruppe festgestellt werden kann, für die die Stimme abgegeben wurde. Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten