§ 26 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 26

Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit (§ 19 Abs. 2 Z. 1) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler zu überprüfen. Stimmen die beiden Zahlen nicht überein, so ist der mutmaßliche Grund hiefür in der Niederschrift (§ 31) festzuhaltenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Danach hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel (§ 24 Abs. 5 und 6) zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen und

4.

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.

(4) Wird die Wahl an mehreren Tagen durchgeführt, sind die Wahlakten und die Wahlurne vom Wahlvorstand (von der Wahlkommission) jeweils bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 26

Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeit (§ 19 Abs. 2 Z. 1) hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe für beendet zu erklären.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend die Wahlurne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen und das Übereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler zu überprüfen. Stimmen die beiden Zahlen nicht überein, so ist der mutmaßliche Grund hiefür in der Niederschrift (§ 31) festzuhaltenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Danach hat der Wahlvorstand die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel (§ 24 Abs. 5 und 6) zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

3.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen und

4.

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission geleitet, so hat diese unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlurne zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand zur Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.

(4) Wird die Wahl an mehreren Tagen durchgeführt, sind die Wahlakten und die Wahlurne vom Wahlvorstand (von der Wahlkommission) jeweils bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

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