§ 34 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 34

Anfechtung

(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Kundmachung bzwLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl

1.

ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Dienstnehmerschaft (§ 114 des Gesetzes) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;

2.

ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die im § 2 festgesetzte Zahl hinaus;

3.

mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 108 des Gesetzes) oder einer gemäß § 109 des Gesetzes gleichgestellten Arbeitsstätte

nicht durchzuführen gewesen wäre.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 34

Anfechtung

(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Kundmachung bzwLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl

1.

ihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Dienstnehmerschaft (§ 114 des Gesetzes) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;

2.

ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die im § 2 festgesetzte Zahl hinaus;

3.

mangels Vorliegens eines Betriebes (§ 108 des Gesetzes) oder einer gemäß § 109 des Gesetzes gleichgestellten Arbeitsstätte

nicht durchzuführen gewesen wäre.

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