Art. 59 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag bestellt einen Landesvolksanwalt. Dieser ist in Ausübung seines Amtes unabhängig.

(2) Jedermann kann beim Landesvolksanwalt Auskunft und Rat in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes einholen und Anregungen betreffend die Gesetzgebung und die Verwaltung des Landes vorbringen.

(3) Jedermann kann sich beim Landesvolksanwalt wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist vom Landesvolksanwalt zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist das Ergebnis des Prüfungsverfahrens mitzuteilen.

(4) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, von ihm vermutete Missstände in der Verwaltung des Landes von Amts wegen zu prüfen.

(5) Der Landesvolksanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes von Amts wegen den Ort einer Freiheitsentziehung zu besuchen und zu überprüfen, das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderung zu besuchen und zu überprüfen.

(6) Mit Gesetz kann vorgesehen werden, dass der Landesvolksanwalt auch für Aufgaben zur Vermeidung von Diskriminierungen zuständig ist.

(76) Der Landesvolksanwalt leitet die ihm vorgetragenen Anregungen und jene Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, an die in Betracht kommenden Organe weiter. Er kann dieser Mitteilung eine Äußerung anfügen.

(87) Der Landesvolksanwalt erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit jährlich einen Bericht.

(8) Für die im Art. 148a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte vorgesehenen besonderen Kontroll- und Überwachungsaufgaben wird für den Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeit des Landes als Privatrechtsträger die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt. Die Volksanwaltschaft erstattet dem Landtag über ihre Tätigkeit jährlich einen Bericht. Überdies kann der Landesvolksanwaltsie über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an dendem Landtag berichten. Die Volksanwaltschaft kann dem obersten weisungsbefugten Organ des geprüften Zweiges der Landesverwaltung Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen erteilen. Dieses Organ hat binnen einer Frist von zwei Monaten entweder dieser Empfehlung zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012, 21/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 21.12.2012 bis 30.09.2021

(1) Der Landtag bestellt einen Landesvolksanwalt. Dieser ist in Ausübung seines Amtes unabhängig.

(2) Jedermann kann beim Landesvolksanwalt Auskunft und Rat in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes einholen und Anregungen betreffend die Gesetzgebung und die Verwaltung des Landes vorbringen.

(3) Jedermann kann sich beim Landesvolksanwalt wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist vom Landesvolksanwalt zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist das Ergebnis des Prüfungsverfahrens mitzuteilen.

(4) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, von ihm vermutete Missstände in der Verwaltung des Landes von Amts wegen zu prüfen.

(5) Der Landesvolksanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in Angelegenheiten der Verwaltung des Landes von Amts wegen den Ort einer Freiheitsentziehung zu besuchen und zu überprüfen, das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderung zu besuchen und zu überprüfen.

(6) Mit Gesetz kann vorgesehen werden, dass der Landesvolksanwalt auch für Aufgaben zur Vermeidung von Diskriminierungen zuständig ist.

(76) Der Landesvolksanwalt leitet die ihm vorgetragenen Anregungen und jene Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, an die in Betracht kommenden Organe weiter. Er kann dieser Mitteilung eine Äußerung anfügen.

(87) Der Landesvolksanwalt erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit jährlich einen Bericht.

(8) Für die im Art. 148a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte vorgesehenen besonderen Kontroll- und Überwachungsaufgaben wird für den Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Tätigkeit des Landes als Privatrechtsträger die Volksanwaltschaft für zuständig erklärt. Die Volksanwaltschaft erstattet dem Landtag über ihre Tätigkeit jährlich einen Bericht. Überdies kann der Landesvolksanwaltsie über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an dendem Landtag berichten. Die Volksanwaltschaft kann dem obersten weisungsbefugten Organ des geprüften Zweiges der Landesverwaltung Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen erteilen. Dieses Organ hat binnen einer Frist von zwei Monaten entweder dieser Empfehlung zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012, 21/2021

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