§ 49 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
3§ 49 . ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 49

Beistellung von Sacherfordernissen

Dem Wahlvorstand (§§ 9 und 41) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlakten sowie die Portokosten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
3§ 49 . ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 49

Beistellung von Sacherfordernissen

Dem Wahlvorstand (§§ 9 und 41) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlakten sowie die Portokosten.

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