Anl. 1 Oö. EV 20122 (weggefallen)

Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Ökologische Mindestkriterien für die Errichtung von Eigentumswohnungen im Rahmen derAnl. 1 Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012

Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhaltenEV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.

-

HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe

-

Brennwerttechnik bei Gaskessel

-

selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (z. B. Thermostatventil)

-

Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf-/Rücklauftemperatur max. 60/35 °C)

-

bei Umwälzpumpen gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) sind nur Pumpen mit einem Energieeffizienzindex (EEI) von kleiner gleich 0,4 oder mit einem niedrigeren Wert auszuführen; werden für bestimmte Pumpen niedrigere EEI-Werte auf Grund von unionsrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften vorgegeben, so gelten diese

-

ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen (ausgenommen bei Minimalenergiehäusern)

-

elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasser-Bereitung sind nicht zulässig

-

ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen

-

luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 bei Niedrigstenergiehäusern und kleiner oder gleich 0,6 h-1 bei Minimalenergiehäusern

-

fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs- und -abgabe-Systeme

-

kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen

-

Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, d.h.

-

formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe

-

Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden- und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emmissionstandard (Anm: Richtig: Emissionstandard) „sehr emmisionsarm (Anm: Richtig: emissionarm)“ (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertigen Nachweis

-

lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wand- und Deckenanstriche, Tapetenkleber

-

Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen maximal 5 % Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein. Bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind maximal 8 % Lösemittelanteil erlaubt

-

lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen

(Anm: LGBl. Nr. 17/2015)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.02.2015 bis 31.12.2018
Ökologische Mindestkriterien für die Errichtung von Eigentumswohnungen im Rahmen derAnl. 1 Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012

Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhaltenEV 20122 seit 31.12.2018 weggefallen. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden.

-

HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe

-

Brennwerttechnik bei Gaskessel

-

selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (z. B. Thermostatventil)

-

Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf-/Rücklauftemperatur max. 60/35 °C)

-

bei Umwälzpumpen gemäß Energieverbrauchs-Kennzeichnung (EU-Energie-Label) sind nur Pumpen mit einem Energieeffizienzindex (EEI) von kleiner gleich 0,4 oder mit einem niedrigeren Wert auszuführen; werden für bestimmte Pumpen niedrigere EEI-Werte auf Grund von unionsrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften vorgegeben, so gelten diese

-

ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen (ausgenommen bei Minimalenergiehäusern)

-

elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasser-Bereitung sind nicht zulässig

-

ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen

-

luftdichte Gebäudehülle mit n50-Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 bei Niedrigstenergiehäusern und kleiner oder gleich 0,6 h-1 bei Minimalenergiehäusern

-

fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs- und -abgabe-Systeme

-

kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen

-

Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, d.h.

-

formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe

-

Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden- und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emmissionstandard (Anm: Richtig: Emissionstandard) „sehr emmisionsarm (Anm: Richtig: emissionarm)“ (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertigen Nachweis

-

lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wand- und Deckenanstriche, Tapetenkleber

-

Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen maximal 5 % Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein. Bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind maximal 8 % Lösemittelanteil erlaubt

-

lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen

(Anm: LGBl. Nr. 17/2015)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten