§ 2 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 2

Berechtigung zur Einberufung

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Betriebsausschuß einzuberufen.

(2) Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder mindestens so viele Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz und AbsLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, anderenfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.

(3) Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer (§ 110 Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich die Betriebs(Gruppen)versammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Dienstnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1 bzw. 4) an die im Abs. 2 genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich die Einberufung vornehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 2

Berechtigung zur Einberufung

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Betriebsausschuß einzuberufen.

(2) Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder mindestens so viele Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz und AbsLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, anderenfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte.

(3) Beabsichtigt in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer (§ 110 Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich die Betriebs(Gruppen)versammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Dienstnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1 bzw. 4) an die im Abs. 2 genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich die Einberufung vornehmen.

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