§ 8 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 8

Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-,

Betriebshaupt)versammlung

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 8

Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-,

Betriebshaupt)versammlung

Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) jederzeit Einsicht nehmenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

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