§ 9 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) In die Gemeindevertretung ist jeder Landesbürger oder ausländische Unionsbürger wählbar, der am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist sowie spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausländische Unionsbürger sind nicht in die Gemeindevertretung wählbar, wenn sie in dem Staat, dessen Bürger sie sind, von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sind.

(3) Zum Bürgermeister kann nur gewählt werden, wer Bürger der Gemeinde und in die Gemeindevertretung wählbar ist und nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.08.2012 bis 31.12.2018

(1) In die Gemeindevertretung ist jeder Landesbürger oder ausländische Unionsbürger wählbar, der am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht aufgrund des Vorliegens der Gründe nach § 21 des Landtagswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist sowie spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausländische Unionsbürger sind nicht in die Gemeindevertretung wählbar, wenn sie in dem Staat, dessen Bürger sie sind, von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sind.

(3) Zum Bürgermeister kann nur gewählt werden, wer Bürger der Gemeinde und in die Gemeindevertretung wählbar ist und nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 34/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten