§ 19 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder mangels Wählbarkeit oder nach § 18 Abs. 4 5 gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers an die Stelle des Ausgeschiedenen oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber ergänzen. Wenn ein solcher Umstand einen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters betrifft oder ein solcher Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, kann die Partei einen anderen Wahlwerber aus der Parteiliste an die erste Stelle reihen, wenn sie diesen Wahlwerber auch für die Wahl des Bürgermeisters vorschlägt (§ 23 Abs. 1). Die Ergänzungs- und Reihungsvorschläge bedürfen nur der eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und müssen spätestens bis 17.00 Uhr des 2527. Tages vor der Wahl der Gemeindewahlbehörde übergeben werden.

(2) Der § 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 letzter Satz ist auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden. Ein Ergänzungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen in den Fällen der lit. a bis d – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Ergänzungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

der Wahlwerber nicht wählbar ist,

c)

die Identität des Wahlwerbers wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b zweifelhaft ist,

d)

der Name des Wahlwerbers bereits auf dem Vorschlag einer anderen Partei enthalten ist,

e)

einem Auftrag zur Verbesserung oder Nachreichung von Erklärungen nicht fristgerecht entsprochen wird.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.

(3) Ein Reihungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen im Fall der lit. a – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Reihungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

einem Auftrag zur Verbesserung nicht fristgerecht entsprochen wird.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 21.05.2008 bis 31.12.2018

(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder mangels Wählbarkeit oder nach § 18 Abs. 4 5 gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers an die Stelle des Ausgeschiedenen oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber ergänzen. Wenn ein solcher Umstand einen Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters betrifft oder ein solcher Wahlwerber seine Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) zurückzieht, kann die Partei einen anderen Wahlwerber aus der Parteiliste an die erste Stelle reihen, wenn sie diesen Wahlwerber auch für die Wahl des Bürgermeisters vorschlägt (§ 23 Abs. 1). Die Ergänzungs- und Reihungsvorschläge bedürfen nur der eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei und müssen spätestens bis 17.00 Uhr des 2527. Tages vor der Wahl der Gemeindewahlbehörde übergeben werden.

(2) Der § 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 letzter Satz ist auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden. Ein Ergänzungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen in den Fällen der lit. a bis d – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Ergänzungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

der Wahlwerber nicht wählbar ist,

c)

die Identität des Wahlwerbers wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben gemäß § 16 Abs. 3 lit. b zweifelhaft ist,

d)

der Name des Wahlwerbers bereits auf dem Vorschlag einer anderen Partei enthalten ist,

e)

einem Auftrag zur Verbesserung oder Nachreichung von Erklärungen nicht fristgerecht entsprochen wird.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.

(3) Ein Reihungsvorschlag, der dem Abs. 1 nicht entspricht, ist – ausgenommen im Fall der lit. a – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei zur Verbesserung binnen 48 Stunden zurückzustellen. Ein Reihungsvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn

a)

er verspätet übergeben wird,

b)

einem Auftrag zur Verbesserung nicht fristgerecht entsprochen wird.

Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei ist darüber unverzüglich zu informieren.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

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