§ 25 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für Krankenanstalten oder Pflegeheime ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Anstalten besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.

(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.

(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit werden vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens drei Wochen vor der Wahl durch Anschlag an der Amtstafel bekannt gemachtbis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 17.08.2012 bis 30.06.2022
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Wenn für Krankenanstalten oder Pflegeheime ein besonderer Wahlsprengel eingerichtet ist, so ist das Wahllokal und die Wahlzeit für jede dieser Anstalten besonders festzusetzen und nur dort bekannt zu machen.

(2) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (die Wahlzeit) sind in der Weise festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes gesichert wird.

(3) Das Wahllokal und die Wahlzeit werden vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens drei Wochen vor der Wahl durch Anschlag an der Amtstafel bekannt gemachtbis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes). Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlsprengel, über die Wahllokale und Wahlzeiten sind der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 61/2012, 4/2022

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