§ 31 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlhandlung ist durch den Wahlleiter zur festgesetzten Zeit in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis und das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, welches nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster herzustellen ist, die Wahlkuverts und die übernommenen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit (§§ 16 bis 18 des Landtagswahlgesetzes) vorzuhalten.

(2) Anstelle des Abstimmungsverzeichnisses nach Abs. 1 ist die Verwendung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses mit folgenden Maßgaben zulässig:

a)

Der Aufbau eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.

b)

Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

c)

Sobald eine Seite des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

d)

Die ausgedruckten Seiten des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

e)

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronische Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

f)

Bei Ausfall einer der das elektronische Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 3) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Einlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist.

(4) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde ihre Stimmen abgeben.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 21/2014, 37/2018

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 14.05.2014 bis 17.07.2018

(1) Die Wahlhandlung ist durch den Wahlleiter zur festgesetzten Zeit in dem dazu bestimmten Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis und das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, welches nach dem in der Anlage 3 dargestellten Muster herzustellen ist, die Wahlkuverts und die übernommenen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf hat der Wahlleiter der Wahlbehörde die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit (§§ 16 bis 18 des Landtagswahlgesetzes) vorzuhalten.

(2) Anstelle des Abstimmungsverzeichnisses nach Abs. 1 ist die Verwendung eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses mit folgenden Maßgaben zulässig:

a)

Der Aufbau eines elektronischen Abstimmungsverzeichnisses hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.

b)

Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorganges zu vernichten ist.

c)

Sobald eine Seite des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

d)

Die ausgedruckten Seiten des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

e)

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronische Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

f)

Bei Ausfall einer der das elektronische Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Muster Anlage 3) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

(3) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Einlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist.

(4) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde ihre Stimmen abgeben.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 21/2014, 37/2018

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