§ 40 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Wähler hat den bzw. die Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Dies kann in der Wahlzelle oder außerhalb des Wahllokals geschehen. Er darf jeweils nur einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters verwenden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will. Zudem ist der Wähler berechtigt, Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen zu geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.

(4) Auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters bestimmten Teil des Stimmzettelshat der Wähler jenen Wahlwerber zu bezeichnen, den er wählen will. Wenn nur ein Wahlwerber aufscheint, hat der Wähler anzuzeichnen, ob er diesem Wahlwerber seine Stimme geben will oder nicht.

(3*) Auf dem für die Wahlen in die Gemeindevertretung bestimmten Teil des Stimmzettels oder auf dem Stimmzettel nachFassung § 39 Abs. 4 LGBl.Nr. 34/2018hat der Wähler jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will. Zudem ist der Wähler berechtigt,

a)

einen nicht im Wahlvorschlag der Partei enthaltenen Namen (freien Wahlwerber) beizufügen. Der freie Wahlwerber muss in dieser Gemeinde wählbar sein und darf nicht der Parteiliste einer anderen Partei entnommen sein; er muss so klar bezeichnet sein, dass er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann;

b)

Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen zu geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(4) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber und der allenfalls vom Wähler beigefügte freie Wahlwerber.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 25.06.1999 bis 31.12.2018

(1) Der Wähler hat den bzw. die Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen. Dies kann in der Wahlzelle oder außerhalb des Wahllokals geschehen. Er darf jeweils nur einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters verwenden.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will. Zudem ist der Wähler berechtigt, Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen zu geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(3) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.

(4) Auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters bestimmten Teil des Stimmzettelshat der Wähler jenen Wahlwerber zu bezeichnen, den er wählen will. Wenn nur ein Wahlwerber aufscheint, hat der Wähler anzuzeichnen, ob er diesem Wahlwerber seine Stimme geben will oder nicht.

(3*) Auf dem für die Wahlen in die Gemeindevertretung bestimmten Teil des Stimmzettels oder auf dem Stimmzettel nachFassung § 39 Abs. 4 LGBl.Nr. 34/2018hat der Wähler jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will. Zudem ist der Wähler berechtigt,

a)

einen nicht im Wahlvorschlag der Partei enthaltenen Namen (freien Wahlwerber) beizufügen. Der freie Wahlwerber muss in dieser Gemeinde wählbar sein und darf nicht der Parteiliste einer anderen Partei entnommen sein; er muss so klar bezeichnet sein, dass er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann;

b)

Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen zu geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

(4) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber und der allenfalls vom Wähler beigefügte freie Wahlwerber.

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