§ 41 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.

(2) Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Abs. 1 entsprechen, sind hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

a)

in einem einzigen der neben der Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder

b)

die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder

c)

die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder

d)

die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung anbringt, oder

e)

einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder

f)

sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.

(3) Stimmzettel sind hinsichtlich derfür die Wahlen in die Gemeindevertretung sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a)

zwei oder mehrere Parteien anzeichnet, oder

b)

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder

c)

weder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Abs. 2 lit. d anbringt.

(4) Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Abs. 1 entsprechen, sind hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

a)

in einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder

b)

den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf andere Weise anzeichnet, oder

c)

die Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht, oder

d)

den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters anbringt, oder,

e)

wenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wird, den Kreis neben den Worten „ja“ oder „nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantwortet will.

(5) Stimmzettel sind hinsichtlich derfür die Wahl des Bürgermeisters sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a)

zwei oder mehrere Wahlwerber anzeichnet oder

b)

weder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Abs. 4 lit. d anbringt.

(6) Mehrere Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sowie mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters in einem Wahlkuvert zählen als jeweils ein Stimmzettel.

a)

Die Stimme für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist gültig,

1.

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befindet oder

2.

für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.

b)

Die Stimme für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig,

1.

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befindet oder

2.

für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf denselben Wahlwerber lauten.

(7) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen. Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zählt ein leeres Wahlkuvert sowohl für die Wahlen in die Gemeindevertretung als auch für die Wahl des Bürgermeisters als je eine ungültige Stimme. Enthält das Wahlkuvert lediglich einen der beiden Stimmzettel, so wird dies hinsichtlich des fehlenden Stimmzettels als ungültige Stimme gewertet. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, zählt ein leeres Wahlkuvert ebenfalls als ungültige Stimme.

(8) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der gewählten Person, des gewählten Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters, der Nennung eines freien Wahlwerbers oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des jeweiligen Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 25.06.1999 bis 31.12.2018

(1) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind gültig.

(2) Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung, die dem Abs. 1 entsprechen, sind hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

a)

in einem einzigen der neben der Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder

b)

die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet, oder

c)

die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht, oder

d)

die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung anbringt, oder

e)

einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt, oder

f)

sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.

(3) Stimmzettel sind hinsichtlich derfür die Wahlen in die Gemeindevertretung sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a)

zwei oder mehrere Parteien anzeichnet, oder

b)

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gibt, oder

c)

weder eine Partei anzeichnet, noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung auch keine Bezeichnung nach Abs. 2 lit. d anbringt.

(4) Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die dem Abs. 1 entsprechen, sind hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters gültig, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerber er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

a)

in einem einzigen der neben dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt, oder

b)

den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf andere Weise anzeichnet, oder

c)

die Namen der übrigen Wahlwerber durchstreicht, oder

d)

den Namen eines einzigen Wahlwerbers auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters anbringt, oder,

e)

wenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wird, den Kreis neben den Worten „ja“ oder „nein“ ankreuzt oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantwortet will.

(5) Stimmzettel sind hinsichtlich derfür die Wahl des Bürgermeisters sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a)

zwei oder mehrere Wahlwerber anzeichnet oder

b)

weder einen Wahlwerber anzeichnet, noch auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters eine Bezeichnung im Sinne des Abs. 4 lit. d anbringt.

(6) Mehrere Stimmzettel für die Wahlen in die Gemeindevertretung sowie mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters in einem Wahlkuvert zählen als jeweils ein Stimmzettel.

a)

Die Stimme für die Wahlen in die Gemeindevertretung ist gültig,

1.

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befindet oder

2.

für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahlen in die Gemeindevertretung befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf dieselbe Partei lauten.

b)

Die Stimme für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig,

1.

wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befindet oder

2.

für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel betreffend die Wahl des Bürgermeisters befinden, wenn alle diesbezüglich gültigen Stimmzettel auf denselben Wahlwerber lauten.

(7) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen. Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters zählt ein leeres Wahlkuvert sowohl für die Wahlen in die Gemeindevertretung als auch für die Wahl des Bürgermeisters als je eine ungültige Stimme. Enthält das Wahlkuvert lediglich einen der beiden Stimmzettel, so wird dies hinsichtlich des fehlenden Stimmzettels als ungültige Stimme gewertet. Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, zählt ein leeres Wahlkuvert ebenfalls als ungültige Stimme.

(8) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei, der gewählten Person, des gewählten Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters, der Nennung eines freien Wahlwerbers oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des jeweiligen Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt im Falle von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten