§ 41a W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals brieflich eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 37a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(2) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,

c)

die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten,

d)

die Zahl der davon ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

e)

die Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 4 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 43 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, anzuschließen.

(5) Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 37a Abs. 45) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

(6) Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt dem Wahlakt anzuschließen.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 36/2009, 25/2019

Stand vor dem 02.04.2019

In Kraft vom 26.06.2009 bis 02.04.2019

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat am Wahltag zu prüfen, ob die bis zum Schließen des letzten Wahllokals brieflich eingelangten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob

a)

die Wahlkarte verschlossen und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

b)

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 37a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde.

(2) Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

(3) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde,

c)

die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten,

d)

die Zahl der davon ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

e)

die Zahl der einzubeziehenden brieflich eingelangten Wahlkarten.

Wenn zur Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten gemäß § 37a Abs. 4 5 eine oder mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmt sind, ist darüber hinaus die Bezeichnung der Sprengelwahlbehörden und die Anzahl der Wahlkarten anzuführen, die ihnen jeweils zur Auswertung übermittelt werden. Der § 43 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Der Niederschrift sind die Wahlkarten, die nach Abs. 2 ausgeschieden wurden, anzuschließen.

(5) Die auszuwertenden Wahlkarten sind unter Anschluss einer Kopie der Niederschrift unverzüglich nach Abschluss der Prüfung am Wahltag an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde oder zuständigen Wahlbehörden (§ 37a Abs. 45) versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nicht notwendig, soweit die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist.

(6) Wahlkarten, die erst nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt einlangen, sind verspätet und nicht zu berücksichtigen. Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat sie zu verpacken und versiegelt dem Wahlakt anzuschließen.

*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008, 36/2009, 25/2019

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