§ 43 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,

c)

Angaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,

d)

die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern,

e)

den Wortlaut der sonstigen Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z.B. Unterbrechung der Wahlhandlung),

f)

die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten,

g)

die Zahl der gemäß § 42 Abs. 3 ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

h)

die Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Urne gelegt wurden,

i)

die Zahl der Wahlkuverts (§ 42 Abs. 4 lit. a),

j)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (§ 42 Abs. 4 lit. b),

k)

wenn die gemäß lit. i zu beurkundende Zahl, abzüglich der nach lit. h zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß lit. j anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,

l)

die Feststellungen gemäß § 42 Abs. 7 6 und bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters die Feststellungen gemäß § 42 Abs. 6wobei jeweils, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,

m)

für die Wahlen in die Gemeindevertretung die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl der Vorzugsstimmen,

n)

Angaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.

(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis,

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

die Empfangsbestätigung über die übernommenen Stimmzettel,

d)

die nicht benötigten Stimmzettel,

e)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler, gesondert die gemäß § 42 Abs. 3 ausgeschiedenen Wahlkarten, und,

f)

wenn nurdie gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahlen in die Gemeindevertretung stattfindennach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Vorzugsstimmen und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern zu ordnen sind, und

1. die ungültigen Stimmzettel und

g)

die ungültigen Stimmzettel der jeweils durchgeführten Wahl.

2. die gültigen Stimmzettel oder,
g) bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
1. die hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters und der Wahlen in die Gemeindevertretung ungültigen Stimmzettel,
2. die hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters ungültigen und hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültigen Stimmzettel,
3. die hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters gültigen und hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung ungültigen Stimmzettel,
4. die hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung gültigen Stimmzettel.

(3) Die hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültigen Stimmzettel (Abs. 2 lit. g Z. 2 und 4) sind nach Parteien zu ordnen. Die im Abs. 2 lit. e bis g bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind getrennt nach Wahlen in die Gemeindevertretung und nach Wahl des Bürgermeisters jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(4) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterschrieben haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.

(6) Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 21.05.2008 bis 31.12.2018

(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,

c)

Angaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,

d)

die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern,

e)

den Wortlaut der sonstigen Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z.B. Unterbrechung der Wahlhandlung),

f)

die Zahl der brieflich eingelangten Wahlkarten,

g)

die Zahl der gemäß § 42 Abs. 3 ausgeschiedenen brieflich eingelangten Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,

h)

die Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Urne gelegt wurden,

i)

die Zahl der Wahlkuverts (§ 42 Abs. 4 lit. a),

j)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (§ 42 Abs. 4 lit. b),

k)

wenn die gemäß lit. i zu beurkundende Zahl, abzüglich der nach lit. h zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß lit. j anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,

l)

die Feststellungen gemäß § 42 Abs. 7 6 und bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters die Feststellungen gemäß § 42 Abs. 6wobei jeweils, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,

m)

für die Wahlen in die Gemeindevertretung die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl der Vorzugsstimmen,

n)

Angaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.

(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis,

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

die Empfangsbestätigung über die übernommenen Stimmzettel,

d)

die nicht benötigten Stimmzettel,

e)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler, gesondert die gemäß § 42 Abs. 3 ausgeschiedenen Wahlkarten, und,

f)

wenn nurdie gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahlen in die Gemeindevertretung stattfindennach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Vorzugsstimmen und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern zu ordnen sind, und

1. die ungültigen Stimmzettel und

g)

die ungültigen Stimmzettel der jeweils durchgeführten Wahl.

2. die gültigen Stimmzettel oder,
g) bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
1. die hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters und der Wahlen in die Gemeindevertretung ungültigen Stimmzettel,
2. die hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters ungültigen und hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültigen Stimmzettel,
3. die hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters gültigen und hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung ungültigen Stimmzettel,
4. die hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung gültigen Stimmzettel.

(3) Die hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültigen Stimmzettel (Abs. 2 lit. g Z. 2 und 4) sind nach Parteien zu ordnen. Die im Abs. 2 lit. e bis g bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind getrennt nach Wahlen in die Gemeindevertretung und nach Wahl des Bürgermeisters jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(4) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterschrieben haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.

(6) Finden nur die Wahlen in die Gemeindevertretung oder findet nur die Wahl des Bürgermeisters statt, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004, 23/2008, 34/2018

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