§ 47 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die auf eine Partei gemäß § 46 entfallenden Gemeindevertretungsmandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.

(2) Wenn ein Wahlwerber bei der Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht oder in die Stichwahl kommt, ist ihm das erste Gemeindevertretungsmandat, das auf seine Partei entfällt, zuzuweisen.

(3) Ein Wahlwerber, dem nicht bereits nach den Abs. 1 oder 2 ein Mandat zuzuweisen ist, erhält ein Mandat (Vorzugsstimmenmandat), wenn die Zahl seiner Vorzugsstimmen

a)

größer ist als die der anderen Wahlwerber seiner Partei und

b)

mindestens so groß ist, wie jene Zahl, die sich ergäbe, wenn er von 10 v.H. der Wähler, die für seine Partei eine gültige Stimme abgegeben haben, je zwei Vorzugsstimmen erhalten hätte.

(4) Wenn ein Wahlwerber ein Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 erhält, rückt er an die letzte Stelle, auf die noch ein Mandat gemäß § 46 entfällt. Die Wahlwerber, die er dabei überholt, sind um eine Stelle zurückzureihen.

(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Fall des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.

(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1, 4 und 5 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder der Gemeindevertretung und sind vonvom Leiter der Gemeindewahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen. Ein freier Wahlwerber gilt nur dann als Ersatzmitglied, wenn die Zahl der von ihm erreichten Wahlpunkte mindestens so groß ist, wie die für die betreffende Partei abgegebenen gültigen Stimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf nicht größer sein, als die höchstzulässige Zahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden durften (§ 16 Abs. 3 lit. b) abzüglich der Zahl der gemäß § 46 auf die betreffende Partei entfallenden Mandate.

(7) Wenn bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 freie Wahlwerber als Gemeindevertreter oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, hat die Gemeindewahlbehörde auf kürzestem Wege zu erheben, ob diese Wahlwerber gemäß § 9 Abs. 1 und 2 wählbar sind; § 18 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Sie hat nach Möglichkeit unverzüglich den freien Wahlwerber von seiner Wahl zu verständigen und zu belehren, dass er auf die Zuweisung eines Mandates oder auf die Aufnahme in die Liste der Ersatzmitglieder verzichten kann. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und unverzüglich bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Freie Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder die eine Verzichtserklärung abgeben, scheiden aus.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2018, 34/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.2018

(1) Die auf eine Partei gemäß § 46 entfallenden Gemeindevertretungsmandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.

(2) Wenn ein Wahlwerber bei der Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht oder in die Stichwahl kommt, ist ihm das erste Gemeindevertretungsmandat, das auf seine Partei entfällt, zuzuweisen.

(3) Ein Wahlwerber, dem nicht bereits nach den Abs. 1 oder 2 ein Mandat zuzuweisen ist, erhält ein Mandat (Vorzugsstimmenmandat), wenn die Zahl seiner Vorzugsstimmen

a)

größer ist als die der anderen Wahlwerber seiner Partei und

b)

mindestens so groß ist, wie jene Zahl, die sich ergäbe, wenn er von 10 v.H. der Wähler, die für seine Partei eine gültige Stimme abgegeben haben, je zwei Vorzugsstimmen erhalten hätte.

(4) Wenn ein Wahlwerber ein Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 3 erhält, rückt er an die letzte Stelle, auf die noch ein Mandat gemäß § 46 entfällt. Die Wahlwerber, die er dabei überholt, sind um eine Stelle zurückzureihen.

(5) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Fall des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 3 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.

(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1, 4 und 5 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder der Gemeindevertretung und sind vonvom Leiter der Gemeindewahlbehörde in dieser Reihenfolge auf freigewordene Mandate zu berufen. Ein freier Wahlwerber gilt nur dann als Ersatzmitglied, wenn die Zahl der von ihm erreichten Wahlpunkte mindestens so groß ist, wie die für die betreffende Partei abgegebenen gültigen Stimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf nicht größer sein, als die höchstzulässige Zahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden durften (§ 16 Abs. 3 lit. b) abzüglich der Zahl der gemäß § 46 auf die betreffende Partei entfallenden Mandate.

(7) Wenn bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 freie Wahlwerber als Gemeindevertreter oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen, hat die Gemeindewahlbehörde auf kürzestem Wege zu erheben, ob diese Wahlwerber gemäß § 9 Abs. 1 und 2 wählbar sind; § 18 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Sie hat nach Möglichkeit unverzüglich den freien Wahlwerber von seiner Wahl zu verständigen und zu belehren, dass er auf die Zuweisung eines Mandates oder auf die Aufnahme in die Liste der Ersatzmitglieder verzichten kann. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und unverzüglich bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Freie Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder die eine Verzichtserklärung abgeben, scheiden aus.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2018, 34/2018

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