§ 55 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2009 bis 31.12.9999

(1) Eine Partei kann einen Ergänzungsvorschlag für die Stichwahl des Bürgermeisters einbringen, indem sie ein auf ihrer Parteiliste gewähltes Mitglied der Gemeindevertretung vorschlägt, wenn

a)

der Wahlwerber die Wählbarkeit verliert oder

b)

der Wahlwerber stirbt.

Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens am zehntenzwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

(2) Der Ergänzungsvorschlag muss von mehr als der Hälfte der auf dieser Parteiliste gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein.

(3) Der § 22 gilt sinngemäß. Die Gemeindewahlbehörde hat zu überprüfen, ob der einlangende Ergänzungsvorschlag gültig ist. Am neuntenelften Tag vor dem Tag der Stichwahl schließt sie die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab.

(4) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Ablauf des elften13. Tages vor dem Wahltag, so ist der § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.NrLGBl. Nr. 16/2004, 36/2009

Stand vor dem 25.06.2009

In Kraft vom 02.04.2004 bis 25.06.2009

(1) Eine Partei kann einen Ergänzungsvorschlag für die Stichwahl des Bürgermeisters einbringen, indem sie ein auf ihrer Parteiliste gewähltes Mitglied der Gemeindevertretung vorschlägt, wenn

a)

der Wahlwerber die Wählbarkeit verliert oder

b)

der Wahlwerber stirbt.

Der Ergänzungsvorschlag muss spätestens am zehntenzwölften Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.

(2) Der Ergänzungsvorschlag muss von mehr als der Hälfte der auf dieser Parteiliste gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung eigenhändig und urschriftlich unterschrieben sein.

(3) Der § 22 gilt sinngemäß. Die Gemeindewahlbehörde hat zu überprüfen, ob der einlangende Ergänzungsvorschlag gültig ist. Am neuntenelften Tag vor dem Tag der Stichwahl schließt sie die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab.

(4) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach Ablauf des elften13. Tages vor dem Wahltag, so ist der § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.NrLGBl. Nr. 16/2004, 36/2009

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