§ 58 W-GWG

Gemeindewahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Kundmachung der Stichwahl durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nicht zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2022
Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Wahllokal und Wahlzeit sind vom Bürgermeister für jeden Wahlsprengel spätestens mit der Kundmachung der Stichwahl durch Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten nicht zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022

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